Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund seines Gesundheitszustands seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung nicht ausüben kann.

Ursachen für Arbeitsunfähigkeit

MöglicheUrsachen für Arbeitsunfähigkeit sind:

  • Krankheit
  • eine Nachbehandlung nach einer ausgeheilten Krankheit
  • ärztliche Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit besteht auch bei einem Krankenhausaufenthalt oder - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Es kommt auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit an, daher führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise zur Arbeitsunfähigkeit.

Auch wenn der Arbeitnehmer zwar Teile seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann, liegt Arbeitsunfähigkeit vor. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten. Ausnahme ist die stufenweise Wiedereingliederung, eine Form der medizinischen Rehabilitation.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfolgt durch den behandelnden Arzt. Wenn Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen nach § 275 Sozialgesetzbuch V verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.

Auch auf Verlangen des Arbeitgebers ist die Krankenkasse verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung zu veranlassen. Die Krankenkasse kann allerdings davon absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit aus den ärztlichen Unterlagen eindeutig ergeben.

Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhält grundsätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Bei längeren Erkrankungen steht krankenversicherten Arbeitnehmern im Anschluss daran Krankengeld zu.

Der Arbeitnehmer muss bei Eintritt seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen nachweisen. Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht enthält das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG). Zur Anzeigepflicht gehört, dass die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, erfolgen muss. Das kann entweder persönlich, schriftlich, telefonisch oder durch Dritte geschehen. Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, hat er dem Arbeitgeber schnellstmöglich die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen.

Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Zur Nachweispflicht gehört, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Kalendertagen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des EFZG dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat. Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber auch bereits früher verlangen. Er kann den Arbeitnehmer sowohl im Einzelfall wie auch generell verpflichten, bereits für die ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angezeigt, muss eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Sie muss vor Ablauf des Tages, bis zu dem der Arbeitnehmer zunächst krank geschrieben war, eingereicht werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit unterrichten und die Folgebescheinigung nachreichen. Auch wenn keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt, muss eine Folgebescheinigung vorgelegt werden.

Eine Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten kann den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, insbesondere in wiederholtem Fall nach entsprechender Abmahnung des Arbeitnehmers.

Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, bestehen gegenüber der Krankenkasse vergleichbare Anzeige- und Nachweispflichten (siehe § 5 Abs. 2 Sätze 3-6 EFZG).

Detailfragen zur Arbeitsunfähigkeit sind in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen geregelt.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de