Arbeitssicherheitsgesetz
Das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz) bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (im Sinne von Sicherheit und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat.
Was regelt das Arbeitssicherheitsgesetz?
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt den Aufbau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber. Das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind eng miteinander verknüpft und müssen deshalb im Zusammenhang betrachtet werden.
In der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) ist festgelegt, wie viele Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Unternehmer bestellen muss. Ausschlaggebend dafür sind die Beschäftigtenanzahl und die Gefahrenklasse, in die das Unternehmen vom zuständigen Unfallversicherungsträger eingeordnet wurde. Die in der BGV A 2 genannten Einsatzzeiten sind Mindesteinsatzzeiten.
Ist nur ein Betriebsarzt oder nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, so müssen sie dem Leiter des Betriebs direkt unterstellt werden. Das gilt auch dann, wenn an Stelle eigener Mitarbeiter ein überbetrieblicher Dienst bestellt wird. Wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen sind, gilt diese direkte Unterstellung für den leitenden Betriebsarzt und die leitende Fachkraft. Damit soll der unmittelbare Weg zu den betrieblichen Verantwortungs- und Entscheidungsträgern geöffnet werden.
Leiter des Betriebs im Sinn des Gesetzes ist bei Klein- und Mittelbetrieben der Betriebsinhaber oder die Unternehmensleitung, bei Großbetrieben die Leitung einzelner Werksteile. Da diese Vorschrift eine Mindestbestimmung ist, kann bei Großbetrieben der leitende Betriebsarzt oder die leitende Fachkraft auch dem Vorstand des Unternehmens direkt unterstellt werden.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei Konflikten mit dem Leiter des Betriebs das Recht, ihre Vorschläge dem Unternehmer direkt vorzulegen. Diese Bestimmung hat dann Bedeutung, wenn der Leiter des Betriebs und der Arbeitgeber nicht identisch sind. Der Arbeitgeber (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH, das Vorstandsmitglied einer AG) kann solche Vorschläge nur ablehnen, wenn dies schriftlich und mit Begründung geschieht. Der Betriebsrat muss eine Abschrift der Ablehnung erhalten, denn der Betriebs- bzw. Personalrat hat die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes zu überwachen und sich dafür einzusetzen.
Die Beschäftigten sollen Gefahren und Mängel dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz). Sie haben eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht, um Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
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