Arbeitsplätze
Bereiche, in denen sich Beschäftigte während der Ausübung ihrer Tätigkeit aufhalten, sind Arbeitsplätze. Sie müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten jederzeit möglich ist. Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig, z. B. am Fließband, in der Werkstatt, in der Verwaltung, in stationären Betrieben, oder vorübergehend, z. B. auf Bau- und Montagestellen, bestehen. Sie können darüber hinaus ihrer Art nach auch fest, z. B. an Maschinen, oder ortsveränderlich, z. B. auf Gerüsten, Leitern und Fahrzeugen, sein.
Bei der Bereitstellung und der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren (Arbeitsverfahren, bei denen Versicherte an einer bestimmten Stelle positioniert werden: Arbeitssitze, Arbeitskörbe, Siloeinfahreinrichtungen ...) unter der Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, ist die Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Der sichere Arbeitsplatz muss folgenden Bedingungen genügen:
- Er muss stand- und trittsicher sein.
- Er muss für die erforderlichen Bewegungsabläufe ausreichend geräumig sein und die notwendigen Sicherheitsabstände aufweisen.
- Er muss über eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung verfügen.
- Er muss frei von gesundheitsschädlichen Einflüssen sein.
- Er muss gegen Fahrverkehr abgesichert sein.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de