Arbeitsplätze

Bereiche, in denen sich Beschäftigte während der Ausübung ihrer Tätigkeit aufhalten, sind Arbeitsplätze. Sie müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten jederzeit möglich ist. Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig, z. B. am Fließband, in der Werkstatt, in der Verwaltung, in stationären Betrieben, oder vorübergehend, z. B. auf Bau- und Montagestellen, bestehen. Sie können darüber hinaus ihrer Art nach auch fest, z. B. an Maschinen, oder ortsveränderlich, z. B. auf Gerüsten, Leitern und Fahrzeugen, sein. Bei der Bereitstellung und der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren (Arbeitsverfahren, bei denen Versicherte an einer bestimmten Stelle positioniert werden: Arbeitssitze, Arbeitskörbe, Siloeinfahreinrichtungen ...) unter der Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, ist die Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Der sichere Arbeitsplatz muss folgenden Bedingungen genügen:
  • Er muss stand- und trittsicher sein.
  • Er muss für die erforderlichen Bewegungsabläufe ausreichend geräumig sein und die notwendigen Sicherheitsabstände aufweisen.
  • Er muss über eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung verfügen.
  • Er muss frei von gesundheitsschädlichen Einflüssen sein.
  • Er muss gegen Fahrverkehr abgesichert sein.
Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss der Standplatz ohne Gefahr zugänglich und in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein. Ist dies nicht möglich, müssen die Beschäftigten selbst, z. B. durch Sicherheitsgeschirre, gesichert sein. Arbeitsbühnen, Podeste und Bedienungsstände, die höher als 1,00 m über Flur liegen, müssen sicheren Seitenschutz (mindestens 1,00 m hoch, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch) mit Knieleiste bzw. Zwischenholm und Fußleiste (5 cm hoch) zum Schutz gegen Abstürzen, Ausgleiten und gegen Herabfallen von Gegenständen haben. Hoch gelegene Arbeits- oder Bedienungsstände, die regelmäßig und öfter bestiegen werden, müssen fest angebrachte Leitern oder Treppen als Zugänge haben. An die Sicherung von Arbeitsplätzen in Höhen über 12 m oder bei Gasgefährdung werden hinsichtlich der Ausbildung und Höhe des Seitenschutzes besondere Anforderungen gestellt. Für Arbeitsplätze bei Bauarbeiten gelten z. T. besondere bzw. abweichende Vorschriften (siehe UVV "Bauarbeiten"). Das Arbeiten auf Anlegeleitern ist bei Bauarbeiten z. B. eingeschränkt auf eine maximale Standplatzhöhe von 7,0 m und eine tägliche Arbeitszeit auf der Leiter von 2 Stunden (bei einer Standhöhe von mehr als 2,0 m). Bei Einzelarbeitsplätzen (Alleinarbeit) ist eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen sicherzustellen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de