Arbeitsbereich
Der Arbeitsbereich muss sicher sein, d. h. mögliche Gefahrstellen müssen dort durch sicherheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsmittels oder der Einrichtung, durch Begrenzung der wirksamen Energie oder durch andere Schutzmaßnahmen vermieden werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen im Arbeitsbereich Schutzeinrichtungen, z. B. Verkleidungen, Umwehrungen, Abweiser, Zweihandschaltungen, Lichtschranken, vorhanden sein.
Hierunter versteht man den räumlichen Bereich an einem Arbeitsmittel oder einer Betriebseinrichtung, der durch die Beschäftigten von den Arbeitsplätzen aus erreicht werden kann. Dies gilt für alle Arbeiten, die dort anfallen, also Stellen, Ingangsetzen, Inganghalten, Stillsetzen, Führen, Zuführen und Abführen, Überwachen von Arbeitsabläufen, Prüfen von Arbeitsergebnissen und Beheben von Störungen.
Für die Festlegung der Grenzen des Arbeitsbereichs müssen die Verhältnisse am Aufstellungsort und die Arbeitsweise zu Grunde gelegt werden. Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss nach Arbeitsstättenverordnung so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de