Anordnungen
Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) sieht in § 17 vor, dass die Berufsgenossenschaften und andere gesetzliche Unfallversicherungsträger Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) treffen können. UVV können aber nicht alle Gefahrensituationen tatbestandlich erfassen und nicht in allen Einzelheiten regeln. Deshalb können die Unfallversicherungsträger auch Anordnungen zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren erlassen.
Solche Anordnungen können auch gegenüber Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die in Deutschland tätig sind, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.
Bei Gefahr im Verzug ist die Aufsichtsperson (der Technische Aufsichtsbeamte) nach § 19 SGB VII berechtigt, auch sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von arbeitsbedingten Gefahren zu treffen. Eine solche Anordnung kann in jeder für diesen Zweck geeigneten Maßnahme bestehen, notfalls in der Anordnung zur unverzüglichen Einstellung der Arbeit. Die Anordnung durch die Aufsichtsperson setzt nicht voraus, dass eine entsprechende UVV oder andere Vorschrift besteht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Auch das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) kann Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen (Arbeitsschutzgesetz § 22). Die Anordnungen können sich an den Unternehmer, an verantwortliche Personen oder an Beschäftigte richten. Dabei wird, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, eine angemessene Frist zur Ausführung gesetzt. Wenn die Anordnung nicht befolgt wird, kann das Amt die Arbeit untersagen und Bußgelder verhängen (bis zu 25.000 Euro gegen Unternehmer und verantwortliche Personen, bis zu 5.000 Euro gegen Beschäftigte).
Innerbetrieblichen Anordnungen zum Arbeitsschutz
Darüber hinaus gibt es die innerbetrieblichen Anordnungen zum Arbeitsschutz, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in seinem Betrieb zu treffen hat. Auch hat der Unternehmer durch Anordnungen sicherzustellen, dass Personen, denen Pflichten zum Arbeitsschutz übertragen worden sind, diese Pflichten auch erfüllen können. Die Beschäftigten müssen diesen Anordnungen Folge leisten.Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de