Aerosolpackungen

Aerosolpackungen, meist Spraydosen genannt, enthalten ein Gas, das bei der Entnahme den Inhalt als Schaum, Paste, Pulver oder Flüssigkeit austreten lässt. In der Regel handelt es sich um Einwegpackungen.

Verwendungsgebiete für Aerosolpackungen sind z. B. Farben, Lacke, Imprägniermittel, Kosmetika, Insektizide.

Am Kopf der Dose befindet sich der Ventilknopf mit einem Federdruckventil. Es ist mit einem Steigrohr verbunden, das bis zum Behälterboden reicht. Die Füllung besteht aus dem Nutzinhalt, einem meist erforderlichen Verdünner (Lösemittel) und einem unter Überdruck eingebrachten Treibgas. Der Verdünner, der den Nutzinhalt sprühfähig macht, ist meist brennbar. Auch der Nutzinhalt selbst, z. B. Nitrolack, kann brennbar sein. Als Treibmittel werden meist brennbare verflüssigte Gase wie Propan, Butan, deren Gemische oder Dimethylether verwendet. Es kann auch Stickstoff, Lachgas, Kohlendioxid oder Luft eingesetzt werden; dies hat aber den Nachteil, dass der Gasdruck im Laufe der Verwendung abnimmt. Bei so genannten Zweikammerdosen befinden sich Treibmittel und Nutzinhalt ungemischt in getrennten Kammern.

Die Dosen stehen durch das Treibgas unter Überdruck (normalerweise etwa 3 bis 6 bar). Sie haben keine Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung des maximal zulässigen Drucks. Der Innendruck ist bei verflüssigten Gasen temperaturabhängig: Temperaturen bis zu 50 °C erzeugen jedoch noch keinen gefährlichen Innendruck. Bis zu dieser Temperatur ist jede Dose auf Druckfestigkeit und Dichtheit geprüft. Ein Zerknall der Dosen bei Überhitzung erfolgt auch dann, wenn ihr Inhalt unbrennbar ist. Gefahren beim Umgang können entstehen, wenn:

  • Erwärmung den Innendruck bis zum Platzen der Dose steigert
  • nach dem Platzen der Dose der brennbare Inhalt sich entzündet
  • ein brennbarer Sprühstrahl gezündet wird
  • durch die Verwendung der Dose in engen Räumen explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV) entsprechen: Sie müssen ein deutschsprachiges Etikett tragen und durch die Konformitätskennzeichnung ("3", umgekehrtes Epsilon) muss bestätigt werden, dass die Sicherheitsanforderungen und das Verfahren der Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolpackungs-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.

Der Rauminhalt von Aerosolpackungen ist begrenzt auf:

  • 1.000 ml bei Behältern aus Metall
  • 220 ml bei Behältern aus geschütztem Glas oder Kunststoff, der nicht splittert
  • 150 ml bei Behältern aus Glas oder Kunststoff, der splittern kann.

Für den Einsatz von Aerosolpackungen als Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebsvorschriften der für Aerosolpackungen relevanten Reihe TRG zur Druckbehälterverordnung (dort werden die Aerosolpackungen noch als Druckgaspackungen bezeichnet) gelten weiter, bis vom Betriebssicherheitsausschuss Technische Regeln erarbeitet und veröffentlicht sind.

Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Behälter sind in der TRG 300 angegeben.

Für den Umgang mit Aerosolpackungen gelten folgende Sicherheitsregeln:

  • Gebrauchsanweisung und Hinweise auf der Dose beachten
  • Nach Gebrauch stets Ventilschutzkappe wieder aufsetzen
  • Dose nicht über 50 °C erwärmen
  • Vor direkter Sonnenbestrahlung und sonstiger Erwärmung schützen (z. B. nicht in die Nähe von Heizkörpern bringen)
  • Nicht in offene Flammen oder auf heiße Flächen sprühen
  • Dosen mit brennbarem Inhalt nur benutzen, wenn sich keine Zündquelle in der Nähe befindet; in Räumen auf gute Lüftung achten
  • Dosen nur in völlig entleertem Zustand wegwerfen; Sammelbehälter bereitstellen
  • Auch leere Dosen dürfen nicht ins Feuer (Öfen, Heizungsanlagen) geworfen werden
  • Dosen nicht gewaltsam öffnen oder beschädigen
  • Unbrauchbare, noch gefüllte Dosen (z. B. schadhafte, funktionsunfähige) an Hersteller oder Vertreiber zurückgeben
  • Leere oder schadhafte Dosen dürfen nur nach Anweisung unter Benutzung bereitgestellter Hilfsmittel vernichtet (druckentlastet) werden (z. B. in einem mit Wasser gefüllten Behälter mit Stahlspitzen anstechen).

Lagerung und Aufbewahrung: Verkaufsstände für Aerosolpackungen dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen aufgestellt sein. Die Packungen sind in Regalen und auf Verkaufstischen so zu lagern, dass sie nicht herabfallen können. In Schaufenstern dürfen keine gefüllten Aerosolpackungen ausgestellt werden. Zudem ist ihre Lagerung oder Aufbewahrung in bzw. in der Nähe von Durchgängen, Ausgängen, Treppenhäusern, Fluren, Dachböden verboten. Zu vermeiden sind auch Garagen und Schuppen. Auf eine ausreichende Lüftung ist zu achten. Wege (Fluchtwege!) müssen frei bleiben, an den Ausgängen müssen Feuerlöscher einsatzbereit sein. Das Stapeln von Verpackungseinheiten muss so erfolgen, dass sie nicht umkippen können. Werden mehr als 20 m² Bodenfläche in einem Raum belegt, handelt es sich um einen Lagerraum, der nicht in einem Wohngebäude liegen darf. Dieser muss von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken bzw. mind. 80 cm breite, feuerhemmende Türen/Tore abgetrennt sein, einen Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen und bei mehr als 60 m² einen zweiten Ausgang (Notausstieg ausreichend) besitzen. Weitere Anforderungen an größere Läger enthält die TRG 300. Es dürfen maximal 60 % der Fläche von Lagerräumen mit Lagergut belegt werden. Im Lager muss das Verbotszeichen (Abbildung) P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" angebracht werden. Ferner ist auf das Verbot hinzuweisen, im Lager verbrauchtes Packmaterial, Putzlappen oder andere Abfälle abzulegen.


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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de