Ackerschlepper

Ackerschlepper (Traktoren) sind land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen. Ihre Funktion besteht im Wesentlichen in der Zugleistung. Sie sind außerdem besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet und zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt. Sie können zum Transport einer Last und zur Mitnahme von Beifahrern ausgerüstet sein. Ihre durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt in der Regel 40 km/h.

Bau und Ausrüstung von Ackerschleppern

Bau und Ausrüstung von Ackerschleppern werden im EG-Recht durch die "Traktoren-Richtlinie" 2003/37/EG und andere Einzel-Richtlinien geregelt. Grundlage für die Umsetzung dieser Richtlinien in das nationale Recht ist das Straßenverkehrsrecht (StVZO). Ein Teil der Regelungen berücksichtigt aber auch Belange des Arbeitsschutzes. Dies gilt insbesondere für den Führersitz, Umsturzschutzvorrichtungen, Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers, Betätigungsraum und andere Bauteile. Die Einhaltung der Anforderungen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seit dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 2003/37/EG geprüft. In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden sicherheitstechnische Aspekte, die nicht durch die "Traktoren-Richtlinie" abgedeckt sind, erfasst und durch harmonisierte Normen konkretisiert.

Der Unternehmer darf nach den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen nur dann erstmals in Betrieb nehmen, wenn eine EG-Typenbescheinigung nach der Richtlinie 2003/37/EG vorliegt oder eine nationale Betriebserlaubnis erteilt ist und zusätzlich die sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt sind.

Anbaugeräte an Ackerschleppern

Anbaugeräte an Ackerschleppern sind Landmaschinen. Sie gelten im straßenverkehrsrechtlichen Sinn als auswechselbare Zubehörteile des Schleppers und unterliegen nicht der Betriebserlaubnispflicht. Für Anbaugeräte gelten im Bereich des Arbeitsschutzes nicht die erwähnten EG-Richtlinien, sondern die Maschinenrichtlinie.


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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de