Abwassertechnische Anlagen

Abwassertechnische Anlagen werden unterteilt in Anlagen für die Ableitung und für die Behandlung von Abwasser. Abwasserableitungsanlagen (Ortsentwässerung) sind sämtliche der Ableitung und Speicherung des Abwassers dienende Einrichtungen.

Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) sind Einrichtungen, in denen Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Sie sind der Endpunkt der örtlichen Kanalisation.

Die Arbeit der Beschäftigten in der Ortsentwässerung umfasst Tätigkeiten wie die Reinigung, Wartung und Kontrolle von Kanälen und Regenrückhaltebecken, die Hochdruckspülung von Abwasserkanälen, das Entfernen von Sperrgut und die Reinigung von Öl-, Benzin- und Fettabscheidern. Die in der Abwasserbehandlung anfallenden Arbeiten umfassen die Reinigung von Schneckenpumpwerken, Becken und Gerinnen, das Beheben von Störungen an technischen Einrichtungen, die Entleerung von Handrechen und Rechengut-Containern, Instandsetzungsarbeiten an Oberflächenbelüftern und die Entnahme und Analyse von Schlammproben.

Gefährdungen bei Abwassertechnischen Anlagen

Die Beschäftigten sind bei ihren Tätigkeiten erheblichen Gefährdungen ausgesetzt: Bei der Begehung der Kanäle bestehen Gefahrenmomente durch eine unmittelbare Exposition gegenüber Abwasser. Beim Einsteigen in Schächte bestehen eine erhöhte Absturzgefahr sowie Gefahren durch eventuellen Sauerstoffmangel und erstickende oder giftige Gase. Durch den Einsatz von Hochdruckreinigern werden die Beschäftigten im besonderen Maße einer Aerosol-Exposition ausgesetzt. Schließlich kann es im Rahmen eines Störfalls zur Bildung von Faulgas kommen. Darüber hinaus besteht bei der Arbeit in abwassertechnischen Anlagen die Gefahr, dass sich die Beschäftigten Infektionen, Erkältungskrankheiten, Bandscheibenschäden und lärmbedingte Erkrankungen zuziehen. Außerdem sind sie Schadstoffen und Ungeziefer ausgesetzt.

In der UVV "Abwassertechnische Anlagen" sind Regelungen für alle Anlageteile enthalten, die der Abwasserableitung und Abwasserbehandlung dienen. Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche, z. B. Bauwerke der Abwasserableitung und Einlaufbauwerke (Rechengebäude), sind die "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" zu beachten.

Die Arbeitsabläufe und auch die gesundheitlichen Belastungen sind in abwassertechnischen Anlagen sehr unterschiedlich. Um den Gefährdungen entgegenzuwirken, ist es erforderlich, zunächst die Gefahrenquellen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu beseitigen. Zur Gefahrenabwehr gehört auch der persönliche Schutz in Form von geeigneter Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Fußschutz, Augenschutz und Atemschutz. Persönliche Schutzausrüstung ist nach Bedarf zu wechseln und durch den Unternehmer zu reinigen. Daneben ist eine ausreichende Hygiene verpflichtend. Nach dem Umgang mit Abwasser müssen die Hände mit Wasser und Reinigungsmitteln gewaschen werden. Dazu gehört die Verwendung von Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemitteln. Parallel dazu sind gemäß UVV "Abwassertechnische Anlagen" regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten gefordert. Als wesentliche präventive Maßnahme gegen Infektionsgefährdung kommen dabei Schutzimpfungen - z. B. gegen Hepatitis A - in Betracht.

Soweit nicht schon durch Bau und Ausrüstung von abwassertechnischen Anlagen Arbeiten in umschlossenen Räumen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können, müssen die Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren so gestaltet werden, dass das Einsteigen und der Aufenthalt in umschlossenen Räumen nur in Ausnahmefällen erforderlich wird. So sollen z. B. Reinigungsarbeiten mit Hilfe entsprechender Geräte, Maschinen und Fahrzeuge möglichst nur von über Tage aus durchgeführt werden. Wenn Arbeiten in umschlossenen Räumen dennoch nicht zu vermeiden sind, hat der Unternehmer die möglichen Gefahren zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Außer weiteren Hinweisen zu Vorsorgemaßnahmen gegen Absturzgefahren sowie Gefahren durch elektrischen Strom und bauliche Einrichtungen, z. B. Spülkippen und kraftbetätigte Absperrschieber, enthalten die Unfallverhütungsvorschriften und die Sicherheitsregeln auch Regelungen über eventuell notwendig werdende Rettungsmaßnahmen. Grundsätzlich soll eine Kanalkolonne in der Lage sein, einen Verletzten selbst zu retten, da z. B. bei Lebensgefahr für das Unfallopfer, verursacht durch Sauerstoffmangel oder toxisch wirkende Gase und Dämpfe, zu viel Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungswagens vergehen kann.

Zur praktischen Umsetzung der Biostoffverordnung dient die BG-Regel "Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (BGR 145).


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