Abwasser

Unter Abwasser versteht man jedes durch Gebrauch veränderte abfließende Wasser und jedes in die Kanalisation gelangende Wasser. Das Abwasserabgabengesetz unterscheidet dabei Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Zum Schmutzwasser zählen auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordert, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete müssen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung unterbleiben. Gewässer sind alle oberirdischen Gewässer, Küstengewässer sowie das Grundwasser. Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und eine sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen. Eine Benutzung der Gewässer bedarf in der Regel der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Als Benutzung gilt auch das Einbringen und Einleiten von Abwasser in Gewässer, einschließlich des Grundwassers, sowie alle anderen Maßnahmen, die dauernd oder nicht nur unerheblich schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen können. Erlaubnis und Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen von den zuständigen Wasserbehörden erteilt werden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht im Abwasser so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Weitere Einzelheiten sind in den Landes-Wasser-Gesetzen geregelt, u. a. Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb von Abwasseranlagen. Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Zu den Aufgaben und Pflichten des Gewässerschutzbeauftragten gehören u. a.:
  • die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen
  • die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Abwasseranlagen zu überprüfen
  • auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken
  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Produktionen hinzuwirken.
Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu gehören insbesondere:
  • Säuren, Laugen;
  • Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 % Silizium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze;
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte;
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen und
  • Gifte.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, erhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de