Abbrucharbeiten
Abbrucharbeiten sind Arbeiten zur Beseitigung von baulichen Anlagen. Sie unterliegen den Bestimmungen der UVV "Bauarbeiten". Zu beachten sind insbesondere § 6 hinsichtlich der Standsicherheit der Bauteile während der einzelnen Abbruchzustände sowie die zusätzlichen Bestimmungen für Abbrucharbeiten (§§ 20-26).
Für Abbrucharbeiten ist in der Regel eine bauaufsichtliche Genehmigung einzuholen. An der Baustelle muss eine schriftliche Abbruchanweisung (Abbildung) vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Abbrucharbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen (Aufsichtführende) beaufsichtigt werden, die ausreichende Kenntnisse für die arbeitssichere Durchführung besitzen.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die abzubrechenden und die daran angrenzenden Bauteile auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für Standsicherheit, konstruktive Gegebenheiten, statische Verhältnisse sowie Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe. Entsprechend dem Ergebnis dieser Untersuchung ist von dem Leiter der Abbrucharbeiten deren Ablauf in der Abbruchanweisung festzulegen. Die Standsicherheit aller Bauteile muss während der Abbrucharbeiten jederzeit gewährleistet sein.
Abbruchmethoden
Man unterscheidet u. a. folgende Abbruchmethoden:
- Einreißen
- maschineller Abbruch, z. B. mit Baggern
- Abbruch durch Sprengen
- Abtragen von Hand
- Abbruch durch Demontieren
- Abbruch durch thermisches Trennen
- Abbruch durch Bohren und Sägen.
Bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen umgelegt werden. Hier gilt allerdings die Ausnahme, dass beim Umlegen von Schornsteinen das Einschlitzen unter besonderen Bedingungen mit der Genehmigung des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverband) zulässig ist.
Abbruch durch Einreißen
Abbruch durch Einreißen darf nur ausgeführt werden, wenn
- die Zugmittel (Seile oder Ketten) ohne Gefahr für die Beschäftigten an den Bauteilen befestigt werden können
- die Zugmittel so lang sind, dass sich die Zugvorrichtung, z. B. die Zugmaschine, außerhalb des Gefahrbereichs befindet
- die Beschäftigten gegen Zurückschlagen des Zugmittels geschützt sind.
Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern
Mit Baggern oder Ladern dürfen Abbrucharbeiten nur ausgeführt werden, wenn
- deren Bauart entsprechend der Betriebsanleitung für die Abbruchmethode geeignet ist
- die Reichhöhe der Arbeitseinrichtung mindestens gleich der Höhe der höchsten abzubrechenden Bauteile ist
- bei einer Antriebsleistung von mehr als 15 kW der Fahrerplatz (Abbildung) durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert ist, soweit die Gefahr herabfallender schwerer Gegenstände besteht
- bestimmte Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen eingehalten werden.
Abbrucharbeiten durch Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen
Für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist eine behördliche Genehmigung einzuholen. Die Sprengarbeiten dürfen nur von Sprengberechtigten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein für Bauwerkssprengungen besitzen.
Beim Abtragen von Hand stehen der Arbeitsplatz und die Absturzsicherung (Abbildung)der Beschäftigten im Vordergrund.
Unter Demontieren ist das Auseinandernehmen von Konstruktionsteilen einer baulichen Anlage, z. B. einer Industriehalle, zu verstehen. Demontage geschieht in der Regel in der umgekehrten Reihenfolge der Montage durch Lösen der Verbindungen oder Abtrennen durch Sägen oder Brennen. Bei dieser Abbruchmethode ist, wie beim Abtragen von Hand, vor allem auf die statischen Gegebenheiten, auf den Arbeitsplatz und die Absturzsicherung der Beschäftigten zu achten.
Beim thermischen Trennen wird zwischen dem Brennbohren mit Sauerstofflanzen (Kernlanzen oder Pulverlanzen) sowie dem Metallpulver-Schmelzschneiden unterschieden. In beiden Fällen wird durch die erzeugten hohen Temperaturen Beton, Gestein, Stahl und anderes Material zum Schmelzen gebracht.
Gefahren bei dieser Methode sind Brände, Brandverletzungen und Gesundheitsschäden durch Strahlungen, Gase und Stäube. Daher sind neben technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen auch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen (Abbildung)zu treffen.
Die beim thermischen Trennen frei werdenden Teile müssen gegen Umfallen oder Wegrutschen gesichert werden.
Der Abbruch durch Bohren und Sägen erfolgt mit Hilfe von diamantbestückten Werkzeugen. Beim Bohren werden die abzubrechenden Teile so perforiert, beim Sägen so geteilt, dass sie mit den zur Verfügung stehenden Transportmitteln sicher entfernt werden können. Die verwendeten Werkzeuge müssen technisch einwandfrei sein und sicher geführt werden.
Die getrennten Teile müssen gegen Umkippen und Wegrutschen gesichert werden.
Bei Abbrucharbeiten gelten die Bereiche, in die Abbruchstoffe oder Bauwerksteile abstürzen oder abgeworfen werden können bzw. in denen bei Einreißarbeiten das Zugseil wegschleudern kann, als Gefahrbereiche. Ebenso gilt auch der jeweilige Sicherheitsabstand zuzüglich 4,0 m nach allen Seiten um das Abbruchgerät als Gefahrbereich. Diese Bereiche müssen z. B. durch Absperrung (Abbildung) und Warn- bzw. Verbotszeichen (Abbildung) oder durch Warnposten, die erforderlichenfalls mit Signalgeräten ausgerüstet sind, so abgesichert werden, dass unbefugtes Betreten verhindert wird.
Entsteht während des Abbruches durch Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäudeteilen Gefahr für die Beschäftigten, hat der Aufsichtführende die Arbeiten zu unterbrechen. Sie dürfen nur nach Weisung der die Arbeit leitenden Person wieder aufgenommen werden.
Enthalten die zum Abbruch oder Abwracken bestimmten Bauwerks- und Geräteteile Asbest, Mineralwolle (KMF) oder andere Gefahrstoffe, so sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz der Beschäftigten und der Umgebung lässt sich der entstehende Staub durch Benetzen mit Wasser (Abbildung) niederschlagen. In sensiblen Bereichen kann eine Einhausung abzubrechender Bauteile z. B. durch das Verhängen von Gerüsten mit Planen erforderlich werden.
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