Rechte und Pflichten im Homeoffice

 

Was müssen Arbeitgeber beim Homeoffice hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz beachten?

 

Da bei mobiler Tätigkeit und wechselnden Arbeitsumgebungen nicht die Arbeitsstätte im eigentlichen Sinne beeinflusst werden kann, ist es nur möglich, die Rahmenbedingungen der mobilen Arbeit festzulegen. So können zwar nicht der zur Verfügung stehende Raum oder Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit festgelegt sein, jedoch bestehen Einflüsse auf die einzusetzenden Arbeits-mittel und den groben zeitlichen Rahmen wie die Arbeitszeiten. 


Viele Branchen haben in Zeiten von Corona unterschiedliche Gestaltungsansätze für mobiles Arbeiten gefunden, die den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen gerecht werden. Unfallversicherungsträger sowie Verbände und praxisnahe Forschungsinstitute erstellen und veröffentlichen zunehmend Handlungsempfehlungen, wie mobiles Arbeiten gesundheitserhaltend zu gestalten ist. Auch zukünftig müssen Gesetzgeber und Sozialpartner weitere rechtssichere und praxisnahe Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten schaffen.

Wie gelingt das Arbeiten im Homeoffice? Welche Einflussfaktoren gibt es?

Muss sich der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Homeoffice zeigen lassen?

Relevante Aspekte beim Homeoffice für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG bedarf der Besuch des Arbeitgebers der Einwilligung des Arbeitnehmenden. Es ist daher ratsam, konkrete Zugangsrechte für den Arbeitgeber vertraglich zu regeln. Dabei sollte sich das Zutrittsrecht nur auf konkrete Einzelfälle beschränken und mit einer Ankündigungsfrist verbunden sein. Ein solcher Einzelfall kann z.B. die Prüfung der Einhaltung des Arbeitsschutzes oder der IT-Sicherheit sein. Sollte es Gründe geben, die einen Besuch durch den Arbeitgeber nicht möglich machen (unzumutbarer Zeitaufwand, Distanz), kann der Besuch im heimischen Umfeld auch durch einen Beauftragten durchgeführt werden, z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Mitarbeitende kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber diesem auch Bilder vom heimischen Arbeitsplatz schicken. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, dass der Mitarbeitende dem Arbeitgeber den Zugang zum Privatbereich verbietet – im Umkehrschluss kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitende dann das weitere Arbeiten im Homeoffice auch untersagen. Sollte man dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten die Erlaubnis jedoch erteilen, hat dieser nur das Recht den Arbeitsplatz zu begehen – keine weiteren Privaträume. Eine Videoüberwachung des Mitarbeitenden im Homeoffice ist unzulässig.

 

Was muss bei einem Unfall im Homeoffice beachtet werden?

Generell tritt bei Arbeitsunfällen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zu beachten ist aber, dass die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit im Homeoffice häufig schwer zu treffen ist. So kann es zum Beispiel für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles entscheidend sein, ob ein Unfall an derselben Stelle der Wohnung auf dem Weg zum Kaffeekochen (privat) oder zum Drucker (dienstlich) geschieht.

 


Homeoffice-Arbeitsplätze sicher gestalten

Video-Vortrag

Homeoffice-Arbeitsplätze sicher gestalten

Auf dem Balkon, am Esstisch oder vom Sofa aus: Das Arbeiten im Homeoffice mutet auf Hochglanzbildern so wohnlich an. Doch in der Praxis sind Küchenstühle weder rückenfreundlich noch sind die Lichtverhältnisse draußen optimal für Bildschirmarbeit. Erfahren Sie, was Arbeiten in den eigenen vier Wänden ausmacht, wie Sie den Arbeitsraum optimal einrichten und was Sie zu Datenschutz und Recht beachten sollten. Nur mi diesen Rahmenbedingungen bietet das Arbeiten im Homeoffice einen echten Mehrwert für Beschäftigte und Unternehmen.

Jetzt streamen


Kann mich mein Arbeitgeber zum Homeoffice zwingen?

Wenn keine Vereinbarung zum Homeoffice besteht, kann der Arbeitgeber Homeoffice auch nicht einseitig einführen oder den Arbeitnehmenden gar dazu zwingen. Nur im absoluten Notfall, wenn etwa sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmende auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden könnten. Aufgrund der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird man eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmenden aber nur in absoluten Ausnahmefällen annehmen können.

Grundsätzlich gilt: Gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht und bestimmt Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Ihm ist freigestellt, ob die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung im Betrieb oder auch mobil erbringen. Weiterhin gelten hierbei das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Demnach ist allein der Arbeitgeber zur Einhaltung der Aufzeichnungspflichten im Rahmen des ArbZG verpflichtet und bei Verstoß haftbar. Dies gilt ebenfalls bei allen anderen Arbeitsformen.

Werden Arbeitsleistungen außerhalb des Betriebes – also beispielsweise in Form von mobiler Arbeit – erbracht, dann greift die ArbStättV nicht. Entsprechend bleiben nur Regelungen zur Arbeitszeit und Erreichbarkeit sowie die Ausstattung der Mitarbeitenden mit den erforderlichen Arbeitsmitteln für den Arbeitgeber verpflichtend.

Im Rahmen der Pandemie hat die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (AR-CoV-2) zum Schutz der Beschäftigten vor einer Corona-Infektion geregelt, dass Arbeitgeber eine geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, die ermöglicht, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können. Des Weiteren müssen folgende Rahmenbedingungen durch den Arbeitgeber geschaffen werden:

  1. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit
  2. Durchführung von Unterweisungen
  3. Berücksichtigung psychischer Belastungen
  4. Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen

 


Gilt in Deutschland noch eine Homeoffice-Pflicht?

Das Bundesinfektionsschutz hat Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte in den Jahren 2021 (24. November 2021) und teils in 2022 (19. März 2022) vorgeschrieben. So war gemäß § 28b Abs. 4 IfSG die Pflicht des Arbeitgebers enthalten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.


Durch die Verpflichtung zum Homeoffice sollte ein Beitrag zum Infektionsschutz durch die Reduzierung von Kontakten geleistet werden. Homeoffice vermeidet nicht nur Kontakte am Arbeitsplatz selbst, sondern auch Kontakte auf dem Arbeitsweg.


Gedacht war damit in erster Linie die Arbeit an Computer-Arbeitsplätzen, die grundsätzlich unproblematisch an einem anderen Ort ausgeübt werden kann. Ausgenommen waren damit bereits alle Tätigkeiten, die eine Präsenz vor Ort oder einen direkten Kontakt zu anderen Personen selbstverständlich erfordern, wie etwa Aufgaben in der Fertigung oder auch zum Beispiel als Fahrer, Pförtner oder Monteur.


Nach der Gesetzesbegründung liegen solche zwingenden betriebsbedingten Gründe vor, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Als Beispiele wurden in der Gesetzesbegründung genannt:

•    mit der Bürotätigkeit verbundene Bürotätigkeiten wie Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Briefpost
•    die Bearbeitung von Warenein- und -ausgang
•    Schalterdienste bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten
•    Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service)
•    Hausmeisterdienste


Auch technische oder organisatorische Gründe können nach der Gesetzesbegründung entgegenstehende betriebsbedingte Gründe sein, wie zum Beispiel:


•    Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung
•    notwendige Veränderungen der Arbeitsorganisation
•    unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten


Spannende Artikel zum Thema Homeoffice