Arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Ein Arbeitgebender ist verpflichtet, die Tätigkeiten seiner Beschäftigten regelmäßig so zu organisieren, dass möglichst keine Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit bestehen. Aus dieser Fürsorgepflicht ergibt sich auch, dass er mit zumutbaren Mitteln dafür Sorge zu tragen hat, dass keine arbeitsbedingten Erkrankungen (z. B. Lärmschwerhörigkeit, Verschleiß am Muskel-Skelett-System, Berufskrankheiten etc.) bei den Beschäftigten entstehen können. 

Die Verhinderung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen ist zum Teil in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (abgekürzt: ArbMedVV) geregelt. Diese Rechtsverordnung hat das Ziel, Erkrankungen, welche aus der Tätigkeit an sich resultieren, zu verhindern bzw. frühzeitig zu erkennen (vgl. § 1 Abs. 1 ArbMedVV). Weiterhin soll die ArbMedVV auch einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten und der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes dienen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nur von Ärzten durchgeführt werden, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“  führen. Bei allen Arbeitsschutzmaßnahmen ist die nach § 5 ArbSchG durchzuführende Gefährdungsbeurteilung das entscheidende Erkenntnisinstrument. So fordert auch die ArbMedVV explizit, dass der Arbeitgebende auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen hat. (vgl. § 3 Abs. 1 ArbMedVV).

Die ArbMedVV enthält drei Vorsorgearten, die für den Arbeitgebenden verbindlich sind. Dies verpflichtet ihn, unter bestimmten Umständen eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge in die Wege zu leiten. Die  Vorsorgen werden unterteilt in

  • § 4 Pflichtvorsorge
  • § 5 Angebotsvorsorge
  • § 5a Wunschvorsorge

Den Vorsorgearten ist gemeinsam, dass sie der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit dienen, wobei auch die Psyche zur Arbeitsgesundheit zu zählen ist.

Die Vorsorgemaßnahmen nach der ArbMedVV dienen ausdrücklich nicht dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Tätigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Eignungsuntersuchungen müssen auf andere rechtliche Grundlagen gestützt werden. Selbstverständlich steht es dem Arbeitgebenden frei, über die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge hinaus weitere präventive Angebote für seine Beschäftigten zu organisieren. Gesundheitstage, Grippeschutzimpfungen, Raucherentwöhnung, Krebsvorsorge etc. weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dar.

Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen

Die Maßnahmen der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge müssen von den Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unterschieden werden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV dient im Wesentlichen der Fragestellung, ob aus der durchgeführten Tätigkeit selbst arbeitsbedingte Erkrankungen resultieren können. Eignungsuntersuchungen dienen dagegen im Wesentlichen der Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche die Fähigkeit beeinträchtigen können, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.

ArbMedVV – was muss ich meinen Arbeitnehmern anbieten?

Die ArbMedVV ist die verbindliche Rechtsgrundlage für den Arbeitgebenden. Sie regelt unter anderem wann dieser eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten hat (Pflicht-/ Angebotsvorsorge). Ebenso muss dieser den Beschäftigten auf Wunsch eine Vorsorge ermöglich, wenn diese Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Ausschlaggebend ist die Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz/-bereich. 

Die konkreten Anlässe für Pflicht-, und Angebotsvorsorge  sind im Anhang der ArbMedVV beschrieben. Bei der Pflichtvorsorge kann ein Anlass beispielsweise eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Quecksilber), bei der Angebotsvorsorge kann ein Anlass eine Tätigkeit an Bildschirmgeräten oder eine Tätigkeit, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (z.B. FFP2 Halbmaske), sein. Eine Wunschvorsorge ist zu ermöglichen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser erfolgt auch über die Vorschriften des Anhangs hinaus.

Die Anforderungen und Maßnahmen für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sind in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 6 nach § 3 Absatz 1) aufgeführt. Zu Bildschirmgeräten zählen demnach neben den ortsgebundenen auch tragbare Geräte.
 
Oftmals wird eine Sehschwäche zunächst nicht als solche wahrgenommen - die nach-lassende Sehschärfe ist immer ein schleichender Prozess. Durch die Vorsorge kann eine eventuelle Sehschwäche frühzeitig entdeckt und vorhandene Sehhilfen überprüft werden. Falls das Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig und eine normale Sehhilfen nicht geeignet ist, ist den Beschäftigten im erforderlichen Umfang eine spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen (ArbmedVV, Anhang Teil 4, Abs. 2).

Was wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge untersucht?

Die ArbMedVV fordert eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Konkretisierung dieser Anforderung erfolgt durch die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst 

  • eine Anamnese (Erhebung der Vorgeschichte und eventueller Beschwerden),
  • einen Sehtest bestehend aus einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände), einer Prüfung der Stellung der Augen, einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes, und einer Prüfung des Farbsinnes 
  • eine ärztliche Beratung und Mitteilung des Ergebnisses

Alle im Rahmen der Vorsorge erhobenen Untersuchungsergebnisse fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.  Falls es sich aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als erforderlich erweist, haben die Beschäftigten das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV). Auch wenn im Rahmen der Vorsorge keine Einschränkungen des Sehvermögens festgestellt werden konnten, können Beschäftigte dennoch über Symptome wie z.B. Augentränen, Augenbrennen oder Kopfschmerzen klagen. Daher ist es sinnvoll bei Bedarf die individuellen Arbeitsplatzbedingungen zu prüfen und ebenso eine individuelle ergonomische Arbeitsplatzberatung durchzuführen. Dadurch ist es möglich eine eventuell falsche Aufstellung, Anordnung und Nutzung der Arbeitsmittel oder eine mangelhafte Beleuchtung oder Blendungen zu korrigieren. 

Falls erforderlich, hat die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt dem Arbeitgebenden evtl. erforderliche arbeitsplatz- oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. In diesem Fall hat der Arbeitgebende die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Sollte aus medizinischen Gründen ein Tätigkeitswechsel erforderlich sein, so hat der Arbeitgebende diesen, unter Berücksichtigung dienst- und arbeitsrechtlicher Regelungen, zu ermöglichen.

Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz Pflicht?

Eine Vorsorge bei Tätigkeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz ist nicht Pflicht. Es handelt sich bei dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge  grundsätzlich um eine Angebotsvorsorge. Das heißt, der Arbeitgebende hat sie allen Beschäftigten vor der Aufnahme einer Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz schriftlich anzubieten. Diese sind aber nicht verpflichtet, das Angebot auch wahrzunehmen. Auch Arbeitnehmenden, die dieses Angebot  nicht wahrnehmen, muss ein Unternehmen in regelmäßigen Abständen erneut eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Nimmt ein Beschäftigter das Angebot einer betriebsärztlichen Angebotsvorsorge nicht an, so hat dies für ihn keine negativen Folgen.

Wann muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz angeboten werden?

Die Fristen für das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgen sind in der AMR 2.1 geregelt. Grundsätzlich gilt: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist während der gesamten Tätigkeitsdauer regelmäßig anzubieten. Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit angeboten werden. Die zweite Vorsorge  ist spätestens zwölf Monate nach der Erstuntersuchung anzubieten. Weitere Vorsorgen  bei Tätigkeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz sind alle 36 Monate zu wiederholen (Nr. 3 Abs. 3 AMR 2.1). 
 
Darüber hinaus kann diese auch dann notwendig sein, wenn der Arbeitnehmende erkrankt und seine Beschwerden auf seine Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückzuführen sind. In diesem Fall ist die Vorsorge dem Beschäftigten auf Wunsch zu ermöglichen (Wunschvorsorge).

Wer darf die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durchführen?

Zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz sind grundsätzlich nur Ärztinnen bzw. Ärzte berechtigt, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ (=Fachärztin bzw. Facharzt) oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.  Verfügen diese für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so sind Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Sind bei Teilen der Vorsorge besondere Fachkenntnisse erforderlich oder muss eine entsprechende Ausrüstung bereitstehen, sind Ärztinnen bzw. Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.  Bei dieser betriebsärztlichen Angebotsvorsorge bedeutet dies im Einzelfall die Beteiligung einer Augenärztin bzw. eines Augenarztes, insoweit spezielle Untersuchungen erforderlich sind.

Was kostet (bzw. wer zahlt) die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten?

Grundsätzlich ist diese Frage nicht pauschal zu beantworten, da die Unterschiede je nach Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge variieren können. Grundsätzlich kommt der Arbeitgebende für alle Kosten auf. Gerne erstellen wir Ihnen auf der Grundlage einer vorliegenden Gefährdungsbeurteilung ein individuelles Angebot.

Quellen:



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