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Impfstoffe der Corona-Impfung
Es sind mehrere Impfstofftypen zugelassen, die sich gleichermaßen zum individuellen Schutz gegen das Coronavirus eignen.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind mRNA- und vektorbasierte Impfstoffe sowie ein Proteinimpfstoffzur Pandemiebekämpfung zugelassen. Weitere Impfstofftypen befinden sich in der Entwicklung.
mRNA- , vektorbasierte und Protein-Impfstoffe enthalten keine vermehrungsfähigen Coronaviren. Dies bedeutet, dass geimpfte Personen durch die Impfung nicht an dem Coronavirus erkranken und ebenso wenig Impfviren auf andere Personen übertragen können. Weiterhin hat die COVID-19-Impfung keinen Einfluss auf das menschliche Erbgut und wird innerhalb kurzer Zeit abgebaut.
Aktuell werden drei unterschiedliche Impfstofftypen untersucht, die das gleiche Ziel verfolgen: Immunität gegenüber dem Coronavirus schaffen.
Erprobt und entwickelt werden zurzeit Impfstoffe nach drei unterschiedlichen Grundprinzipien mit Vektorviren, proteinbasierte Totimpfstoffe sowie mRNA-Impfstoffe.
mRNA-Impfstoffe
Ein mRNA-Impfstoff wird auch als Boten- oder als Messenger-RNA-Impfstoff bezeichnet. Über den mRNA-Impfstoff wird ein Bauplan eines Virusproteins dem Körper zugeführt. Hierdurch stellt die Körperzelle selbst das Virusprotein nach diesem Bauplan her. Gegen dieses Virusprotein bildet das Immunsystem daraufhin die schützende Abwehrreaktion.
Der mRNA-Wirkstoff hat keinen Einfluss auf das menschliche Erbgut und wird nach kurzer Zeit im Körper abgebaut.
Die beiden zugelassenen mRNA-basierten Impfstoffe von Moderna und BioNTech/Pfizer unterscheiden sich in puncto Sicherheit und Wirksamkeit nicht und werden gleichermaßen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen. Beide Impfstoffe müssen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit zweifach mit zeitlichem Abstand von mehreren Wochen (aktuelle STIKO-Empfehlung beachten) verabreicht werden.
Vektorimpfstoffe
Vektorbasierte Impfstoffe beinhalten gentechnisch-veränderte, harmlose Viren. Diese Vektorviren beinhalten in ihrer genetischen Information einen Bauplan für das Oberflächenprotein von SARS-CoV-2, dem sogenannten Spike-Protein. Ausgehend von dem injizierten Bauplan-Gen, wird im Körper das Spike-Protein gebildet und regt damit das Immunsystem an, Antikörper gegen SARS-CoV-2 zu produzieren.
Die Vektorviren lösen keine Infektion im Körper aus und vermehren sich nur über einen begrenzten Zeitraum. Weiterhin hat die Impfung keinen Einfluss auf die menschliche DNA der geimpften Person.
Beispiele für Vektorimpfstoffe sind die Impfstoffe von AstraZeneca und Johnson&Johnson. Der Impfstoff von AstraZeneca muss, unter Berücksichtigung der aktuellen STIKO-Empfehlung, ebenfalls zweifach verabreicht werden. Besonderheit hierbei ist, dass aktuelle Studienergebnisse gezeigt haben, dass ein heterologes Impfschema (Erstimpfung mit AstraZeneca-Impfstoff und Zweitimpfung mit mRNA-Impfstoff) zu einer effektiveren Immunantwort führt gegenüber einem homologen Impfschema (Erst- und Zweitimpfung mit AstraZeneca). Daher empfiehlt die STIKO ein heterologes Impfschema bei Personen, die als Erstimpfung AstraZeneca erhalten haben.
Das Vakzin von Johnson&Johnson muss nur einmal verabreicht werden.
Vektorbasierte Impfstoffe wurden bereits bei der Bekämpfung von Ebola eingesetzt.
Proteinbasierte Totimpfstoffe
Diese Kategorie stellt ein klassisches Verfahren in der Impfstoffentwicklung dar. In der Regel haben Totimpfstoffe geringe Nebenwirkungen. Die meisten Impfstoffe gehören zu dieser Gruppe. Totimpfstoffe werden beispielsweise bereits seit Jahrzehnten bei der Tetanus- oder Hepatitis-B-Impfung eingesetzt.
Am Beispiel der Corona-Schutzimpfung wurden SARS-CoV-2-Viren so verändert und inaktiviert, dass der Impfstoff nur noch bestimmte Eiweißanteile (Antigen) des Erregers enthält. Diese Antigene lösen nach der Impfung die gewünschte Immunreaktion aus.
Auf die menschliche DNA hat auch der proteinbasierte Totimpfstoff keinen Einfluss der geimpften Person.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein proteinbasierter Totimpfstoff (Nuvaxovid von Novavax) zugelassen.
Eine Wirksamkeit von 70 Prozent bedeutet nicht einen 70-prozentigen Schutz des Geimpften, sondern dass 70 Prozent der Fälle verhindert werden, die ohne Impfung auftreten würden.
Grundsätzlich ist eine Impfung gegen COVID-19 freiwillig. Dennoch wurde mit Wirkung zum 16. März 2022 die sogenannte „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eingeführt. Dem Personal in Gesundheitsberufen kommt eine besondere Verantwortung gegenüber Dritten zu. Zum Schutz der Gesundheit anderer Personen hat das dort eingesetzte Personal somit eine vollständige Grundimmunisierung bis zum 16. März 2022 benötigt, um weiter beschäftigt zu werden. Ausgenommen davon ist eine Impfung dennoch sinnvoll, denn die freiwillige Schutzimpfung trägt nicht nur zum individuellen Schutz durch Reduktion des Infektions- und Erkrankungsrisiko bei, sondern auch zur Eindämmung der Endemie.
Impfstoffentwicklung / -zulassung
Bis zum Abschluss des dreistufigen Verfahrens in der Impfentwicklung benötigte es in der Vergangenheit mehrere Jahre. Durch neue technologische Möglichkeiten, Vorkenntnisse zu verwandten Virenstämmen sowie intensiver Zusammenarbeit auf wissenschaftlicher und behördlicher Ebene konnten die Entwicklungs- und Zulassungsprozesse beschleunigt werden. Durch den Druck der Pandemie wurden unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen Qualitätsanforderungen organisatorische Prozesse beschleunigt sowie finanzielle Unterstützungen bereits für die kostenintensive Impfstoffentwicklung bewilligt.
Die Impfstoffentwickler präsentierten ihre Ergebnisse anhand von Zwischenberichten, die die Europäische Arzneimittelbehörde bzw. das Paul-Ehrlich-Institut im Verlauf prüfen und auswerten konnten. Hierdurch konnte eine Zeitersparnis gewonnen werden, da nicht erst nach Abschluss der jeweiligen klinischen Phasen mit der Prüfung begonnen wurde (sogenanntes Rolling Review).
Es ist wichtig zu betonen, dass bei der SARS-CoV-2-Impfstoffentwicklung keine klinischen Phasen ausgelassen, Verfahrensschritte in der Zulassung übersprungen oder nicht sorgfältig bearbeitet worden sind.
Ein Impfstoff wird nach der Entwicklung und Testung an Tieren in drei Phasen an freiwilligen Personen getestet.
Phase I:
100 gesunde Freiwillige; Prüfung der Verträglichkeit und der Fähigkeit, die anvisierte Immunreaktion zu erzeugen.
Phase II:
Prüfung und Ermittlung der richtigen Dosis, Verträglichkeit und Immunantwort an einer größeren Gruppe von gesunden Freiwilligen.
Phase III:
Prüfung an bis zu mehreren zehntausend gesunden Freiwilligen mit der Überprüfung, ob seltene Nebenwirkungen auftreten und ob die Impfung vor einer Infektion schützt.
Nach erfolgreichem Verlauf der Prüfung beantragen die Hersteller eine Zulassung. Die Europäische Arzneimittelagentur koordiniert innerhalb der Europäischen Union die Zulassungsverfahren für Medikamente und somit auch Impfstoffe. Die Bewertung eines Impfstoffes wird durch nationale Arzneimittelbehörden, hierzulande das Paul-Ehrlich-Institut, durchgeführt. Die EU-Kommission beschließt anhand der Bewertung der Zulassungsbehörde, ob ein Impf-stoff zugelassen wird. Zusätzlich steht in Deutschland das Robert-Koch-Institut (RKI) den Bundesministerien, insbesondere dem Bundesministerium für Gesundheit, beratend zur Seite in Bezug auf gesundheitspolitische Entscheidungen.
In Deutschland wird durch das Paul-Ehrlich-Institut die Arzneimittelsicherheit von Impfstoffen kontrolliert. Nach der Impfstoffzulassung werden vom Paul-Ehrlich-Institut alle gemeldeten Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen bewertet und in einem wöchentlichen Sicherheits-bericht veröffentlicht.
Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Nach § 11 Abs. 3 IfSG sind die Gesundheitsämter verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.
Nebenwirkungen / Wechselwirkungen der Corona-Schutzimpfung
Nachdem Viren in eine Zelle eingedrungen sind, können sie in dieser sogenannten Wirtszelle Viruskopien produzieren. Durch diesen Vermehrungsvorgang kann eine Viruserkrankung im menschlichen Körper ausbrechen. Die bislang zugelassenen Impfstoffe gegen das Coronavirus enthalten keine lebenden Coronaviren, die sich vermehren könnten. Daher ist es nicht möglich, durch eine Corona-Schutzimpfung an dem Coronavirus zu erkranken.
Die grippeähnlichen Symptome wie Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen oder Fieber sind Folge der Immunreaktion des Körpers auf die Impfung. In der Regel klingen die Beschwerden ein bis zwei Tage nach der Injektion ab.
Die Sicherheit von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimittel wird in Deutschland durch das Paul-Ehrlich-Institut überwacht. Weitere Informationen zur Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen können über die Sicherheitsberichte über alle in Deutschland gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen öffentlich hier eingesehen werden.
Zu den häufigeren Nebenwirkungen nach einer Corona-Schutzimpfung gehören Symptome wie Schwellungen oder Schmerzen an der Injektionsstelle, Fieber und Abgeschlagenheit. In der Regel dauern die Beschwerden ein bis zwei Tage an. Stärkere Beschwerden oder Symptome, die anhaltend sind, oder neu auftretender Schwindel, Kopfschmerzen und oder Sehstörungen sollten umgehend ärztlich abgeklärt werden.
In jedem Fall sollten Nebenwirkungen nach einer Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff mit dem Hausarzt besprochen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen und ggf. therapeutische Maßnahmen einzuleiten.
Geimpfte Personen haben das Recht, unerwünschte Nebenwirkungen von Impfungen direkt zu melden. Hierzu finden Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich- Institutes eine Meldeformular.
Sprechen Sie unbedingt mit einem Arzt, wenn Sie über Nebenwirkungen besorgt sind.
Bei Verdacht einer Nebenwirkung durch die Corona-Schutzimpfung kann dies beim Hausarzt/-ärztin oder dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden. Außerdem können Nebenwirkungen in der „SafeVac“-App vom Paul-Ehrlich-Institut registriert werden.
Besteht der Verdacht einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion, ist dies nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Die Meldung erfolgt durch den Arzt an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt übermittelt die Verdachtsfälle der Landesbehörde sowie dem Paul-Ehrlich-Institut.
In der Fachinformation der Hersteller sowie auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts werden die über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion definiert.
Die Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten oder das Vorliegen einer Gerinnungsstö-rung schließt eine Impfung nicht grundsätzlich aus, sollte jedoch vor der Impfung mit der Impf-ärztin / dem Impfarzt besprochen werden. Gleiches gilt für das Vorliegen von Sofortallergien oder wenn es bei einer vorherigen Impfung zu einer Ohnmacht gekommen ist.
Nach der Corona-Impfung
Es ist weiterhin notwendig die AHA-Regeln einzuhalten sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach den gegebenen Forderungen zu tragen, da eine Übertragung von COVID-19 auch nach Impfung nicht ausgeschlossen werden kann.
Ja eine Ansteckung anderer Personen ist weiterhin möglich, wenn auch im Vergleich zu Ungeimpften deutlich reduziert.