Warum nicht von den Ideen anderer Schulen profitieren?

Arbeitssicherheit: Gute-Praxis-Lösungen von Schulen für Schulen

Schulen ähneln sich einerseits in ihren Strukturen im Hinblick auf den Arbeitsschutz, andererseits treten auch immer wieder spezifische sicherheitstechnische Problemstellungen auf. Um einen rechtssicheren Arbeitsschutz mit wirksamen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, der von allen Lehrkräften mitgetragen wird, sind pragmatische und manchmal kreative Lösungen gefragt. Diese begegnen BAD immer wieder u.a. bei Regelbegehungen und werden daher gesondert dokumentiert.

Im Folgenden möchten wir Ihnen gerne exemplarisch ein paar Gute-Praxis-Beispiele (GPB) einiger Schulen zeigen, die sich ggf. auf andere Schulen übertragen lassen. Dies werden wir in loser Folge wiederholen.

 

GPB 1: Vermeidung der Unfallgefahr auf Treppen

Maßnahme: Stufen am Anfang und Ende der Treppe und Stufenkanten sind farblich auffällig markiert, um Sturzunfälle zu vermeiden.

Hintergrund: Die meisten Unfälle auf Treppen ereignen sich am Anfang und Ende von Treppen (statistische Auswertung). Die farbliche Markierung soll die Aufmerksamkeit erhöhen. Die Markierung der Kanten verbessert den Kontrast der Stufen und damit die Erkennbarkeit.

GPB 2: Ruhebereich für Lehrkräfte

Maßnahme: Schaffung eines abgetrennten Ruhebereichs für Lehrkräfte mit entsprechendem Platz und Mobiliar ohne Telefon.

Hintergrund: Lehrkräfte stehen im Unterricht immer im Fokus ihrer Schülerinnen und Schüler und müssen „liefern“. Lehrerzimmer sind Multifunktionsräume (Arbeits-, Sozial-, Pausen-, Bereitschaftsraum), in denen ein Abschalten oft nicht möglich ist. Daher ist es wichtig, Räume zu schaffen, in denen u.a. ungestört Pausen gemacht werden können und persönliche Gespräche geführt werden.

GPB 3: Aus hängen von Betriebsanweisungen an Maschinen und Aufbewahrung Schutzbrillen

Maßnahme: Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit den Maschinen im Technikbereich sind gut sichtbar im Blickfeld aufgehängt. Dies wurde kombiniert mit Aufbewahrungsboxen für Schutzbrillen, die bei Tätigkeiten an den Maschinen zu tragen sind.

Hintergrund: Betriebsanweisungen sind in bestimmten Fällen verpflichtend. Sie dienen als Unterweisungsgrundlage im Hinblick auf die tätigkeitsbezogenen Gefahren und Schutzmaßmahnen und stellen ein Bindeglied zwischen der Gefährdungsbeurteilung und den Beschäftigten dar. Persönliche Schutzausrüstung, wie z.B. Schutzbrillen, ist gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung zu tragen sowie griffbereit und hygienisch aufzubewahren.

Sprechen Sie uns gerne an Kontakt: schulen.nrwbad-gmbh.de

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