Das Arbeitsschutzkontrollgesetz stellt seit dem 1. Januar 2021 geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie her. Darüber hinaus legt es bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest.
Im Detail sind im Arbeitsschutzkontrollgesetz folgende vom Bundesarbeitsministerium vorgeschlagene Maßnahmen vorgesehen:
- Es wird verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie einzusetzen. Der Schlachthofbetreiber ist für alle Arbeitnehmer in seinem Kerngeschäft zuständig. Dies gilt für Werkverträge ab dem 1. Januar 2021, für Leiharbeit ab dem 1. April 2021. Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
- Branchenübergreifend wird der Vollzug im Arbeitsschutz verbessert. Durch Einführung einer Mindestbesichtigungsquote im Arbeitsschutzgesetz soll schrittweise eine deutliche Steigerung bei den Betriebsbesichtigungen erreicht werden.
- Es werden für die Bundesländer einheitliche verbindliche Kontrollquoten gelten und es soll Schwerpunktkontrollen in Risikobranchen geben. Durchgeführt werden die Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden.
- Für die Unterbringung der Beschäftigten gelten Mindeststandards, auch außerhalb des Betriebsgeländes.
- Arbeitgeber werden verpflichtet, die zuständigen Behörden über Wohn- und Einsatzort aller Arbeitskräfte zu informieren. So werden effektivere Kontrollen möglich.
- Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam zu überprüfen, gilt eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie.
- Die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin dient unter anderem dem Monitoring der Umsetzung der Mindestbesichtigungsquote.
- Weitere Inhalte des Gesetzes sind die Befugnisse für Aufsichtsbehörden, die Besichtigungen von Betrieben mit einem hohem Gefährdungspotential zu priorisieren und bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber eine schriftliche Arbeitsschutzvereinbarung zu verlangen.
- Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Ministerverordnung bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite ermöglicht bundeseinheitlich besondere Arbeitsschutzanforderungen.
- Ermöglicht wird die Datenübermittlung zwischen den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern zu durchgeführten Betriebsbesichtigungen, um ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Außerdem können künftig die Arbeitsschutzbehörden in alle Unterlagen Einsicht nehmen, die Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben. Auch damit wird die Kontrolltätigkeit erleichtert.
- Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen künftig höhere Bußgelder. Der entsprechende Rahmen wird von 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt.
- Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet werden, um u.a. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.
Die kompletten Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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