Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wer ist versichert? Welche Leistungen werden gezahlt?
Eine COVID-19-Erkrankung wird unter der BK-Nummer 3101 als eine Infektionskrankheit geführt, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist. So beschreibt es die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, ), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
In der Berufskrankheitenliste sind auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids aufgeführt. Demnach haben bis Anfang Juli die deutschen Unfallversicherungsträger rund 5.700 Fälle nach Verdachtsmeldung COVID-19 als Berufskrankheit (BK) anerkannt. Das berichtet die „Ärzte Zeitung“.
Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, sagt nun die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Das treffe auf Arbeitnehmende, aber auch auf ehrenamtliche Helfende zu.
Grundsätzlich müssten für eine Anerkennung drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test
Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden, heißt es von der DGUV. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber seien dazu verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Unfallversicherung übernimmt Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, so die DGUV. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)